Gewissen und Amt

Politische Entscheidungen verlangen nach einer Fundierung in und Treue zu glaubwürdig erscheinenden eigenen Überzeugungen.

08.09.2008
Dr. Jürgen Plöhn, Vorsitzender des EAK der CDU im Bezirk Niederrhein

Politische Entscheidungen verlangen nach einer Fundierung in und Treue zu glaubwürdig erscheinenden eigenen Überzeugungen. (Foto: Dr. Jürgen Plöhn, Vorsitzender des EAK der CDU im Bezirk Niederrhein)

Foto: Dr. Jürgen Plöhn, Vorsitzender des EAK der CDU im Bezirk Niederrhein

Angesichts der laufenden Kandidatenaufstellungen und der aktuellen Mehrheitsverhältnisse im Hessischen Landtag hat sich der Bezirksvorstand des EAK auf seiner letzten Sitzung mit dem Problem von Gewissen und Amt beschäftigt. Aufgrund der Beratungen erklärt der Bezirksvorsitzende des EAK, Dr. Jürgen Plöhn:
1. Alle Abgeordneten verdienen Respekt, die ungeachtet möglicher Unpopularität in Partei oder Fraktion bei der Haltung bleiben, an die sie sich angesichts ihrer öffentlichen Festlegungen in ihrem Gewissen gebunden fühlen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die betreffende Position inhaltlich geteilt, politisch für nützlich gehalten oder abgelehnt wird.
2. Das Recht von Abgeordneten, ihr Mandat gemäß der eigenen Überzeugung auszuüben, gilt unabhängig davon, ob eine Fraktion bei einer Abstimmung auf die Einhaltung der Fraktionsdisziplin verzichtet. Allerdings steht es jeder Partei frei, bei ihrer Kandidatennominierung zu prüfen, ob ein Amts- oder Mandatsträger sich ihren Erwartungen gemäß verhalten hat oder nicht.
3. Auch Abgeordneten, die der Mehrheitslinie ihrer Fraktion folgen, darf die Gewissenhaftigkeit ihrer Entscheidung nicht von vornherein abgesprochen werden. Selbst wenn ein einzelner Abgeordneter in einer Sachfrage eine andere politische Auffassung vertritt als die Mehrheit seiner Kollegen, kann es achtenswerte Gründe für ihn geben, sich der Auffassung der Fraktionsmehrheit anzuschließen. Denn jede Fraktion hat eine Vielzahl von Positionen zu berücksichtigen, muss arbeitsteilig vorgehen und kann sich am Ende einer Wahlperiode nur mit der Gesamtbilanz ihrer Leistungen der Wählerschaft präsentieren.
4. Die konkreten Grenzen für ein „anständiges“ Verhalten sind danach nicht für alle Fälle anzugeben. Das mag vor allem für diejenigen Wählerinnen und Wähler unbefriedigend erscheinen, die zu einer bestimmten Sachfragen sehr klare politische Grundsatzüberzeugungen haben und diese zur Geltung gebracht sehen wollen. Konkrete politische Entscheidungen sind jedoch immer zugleich von äußeren Bedingungen abhängig.
5. Zu fordern ist deshalb:
a) Politische Entscheidungen verlangen nach einer Fundierung in und Treue zu glaubwürdig erscheinenden eigenen Überzeugungen.
b) Politische Entscheidungen müssen vor den Wählern begründet werden. Dies verlangt von Mandatsbewerbern besondere argumentative Fähigkeiten. Hierauf ist bei der Kandidatenaufstellung besonders zu achten.
c) Während ihrer Amtszeit sind alle Mandatsträger durch eine aktive Parteibasis und Wählerschaft in einen lebhaften Austausch von Argumenten hineinzuziehen.