Kommunalpolitische Vereinigung der CDU:

Gegen den Wildwuchs der Windkraftanlagen im Kreis Neuss

16.09.2003

Gegen den Wildwuchs der Windkraftanlagen im Kreis Neuss

Gegen den Wildwuchs der Windkraftanlagen im Kreis Neuss wehrt sich der KPV-Kreisverband Neuss. Derzeitig drehen sich etwa 1.900 Windräder in Nordrhein-Westfalen. Die zumutbare Belastung von Bürgern, Natur und Landschaft in dem dicht besiedelten Rhein-Kreis Neuss ist erreicht. Der Widerstand in der Bevölkerung gegen die Windkraftanlagen wächst und die Akzeptanz für diese Art der Gewinnung in erneuerbarer Energie schwindet. Hinzukommen eine Vielzahl von rechtlichen Auseinandersetzungen.

Die KPV unterstützt die Ziel der CDU, den Anteil aller erneuerbaren Energieträger am gesamten EU-Energieverbrauch zu verdoppeln. Das betrifft nicht nur die Windenergie, sondern auch Wasserkraft, Biomasse, Geothermie und Fotovoltaik. Auf Ablehnung stößt der weiterhin starke Einfluß des Grünen „Windminister“ Vesper auf die kommunale Planung, einzelne Standorte für Windkraftanlagen gegen den Willen von Gemeinden und Kreise durchzusetzen.

„Die Gesamtkosten für Windenergie belaufen sich auf über 11 Cent pro Kilowattstunden,“ meint KPV-Kreisvorsitzender Wolfgang Horst, „dem stehen 3 Cent pro Kilowattstunde für die Stromerzeugung in herkömmlichen Kraftwerken gegenüber.“ 15 Mio. Tonnen Kohlendioxyd lassen sich einsparen, wenn der Wirkungsgrad aller Kohlekraftwerke nur um 1% erhöhen würde. Durch solche Maßnahmen würden letztendlich nach Ansicht der KPV Arbeitsplätze im Rhein-Kreis Neuss erhalten und neue schaffen.

So fordert die KPV, dass die „Verspargelung“ der Landschaft durch weitere Einzelanlagen oder kleinen Gruppen von Windkraftanlagen verhindert werden muß. Soweit überhaupt noch neue Standort im Rhein-Kreis Neuss ausgewiesen werden, sollten sie in weniger so genannten Windparks oder als Einzelanlagen für die Eigenversorgung von landwirtschaftlichen Betrieben errichtet werden. Daher fordert der KPV-Kreisverband Neuss einen festen Mindestabstand von Windenergieanlagen zu bewohnten Gebäuden zum Schutz der Menschen festzuschreiben. Sie müssen so bemessen sein, dass sie die Einhaltung der Grenzwerte der Technischen Anleitung Lärm garantieren und die Belästigungen der betroffenen Anwohner durch Infraschall, Lichtreflexe und Schlagschatten auf ein zumutbares Maß verlässlich begrenzen.